Wir schauen nach vorne und werten die auf die Pflegewelt in immer höherer Frequenz zukommenden Gesetzesänderung als Chance, die Pflege für alle Beteiligten zu verbessern. Die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihrer Angehörigen wurde durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) deutlich ausgeweitet. Außerdem wurde Generationengerechtigkeit in der Finanzierung der Pflegeversicherung durch die Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds erhalten. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ab 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Auch diese Gesetzesänderung bringt viele Chancen, insbesondere für ambulante Pflegedienste.
Wichtige Neuerungen des PSG II:
Erweiterung der häuslichen Pflegehilfe
Ab dem 1. Januar 2017 können ambulante Pflegedienst neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen anbieten. Hier besteht ein großes Potential die Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltagslebens besser zu unterstützen und ihre sozialen Kontakte zu fördern.
Neuer Pflegebegriff
Aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird die Pflegeversicherung künftig für einen deutlich größeren Personenkreis greifen. Es ist positiv zu bewerten, dass fortan auch die demenzkranke Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen deutlich besser gestellt werden. Durch die neue Bewertungssystematik des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden mehr Personen als pflegebedürftig gelten und gleichzeitig mehr Menschen in höhere Pflegegrade eingestuft. Endlich werden körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit vollkommen gleichrangig als Einschränkung angesehen und bewertet werden. Auch bei der Überleitung von Pflegebedürftigen von Pflegestufen in Pflegegrade wurde vom Gesetzgeber eine sehr großzügige Variante gewählt. Schließlich wurden auch die Leistungen für die neuen Pflegegrade erhöht, so dass im ambulanten Bereich voraussichtlich 95% aller Leistungsbezieher besser gestellt sein werden. Niemand wird durch die Veränderung schlechter gestellt. Auch Pflegekräfte profitieren von der Gesetzesänderung, denn sie stärkt die fachlichen Grundlagen der Arbeit in der Pflege, schafft eine solidere Basis für die Pflegequalität und fördert die Erarbeitung neuer Konzepte.
Beratung
Heutzutage schöpfen viele Pflegebedürftige die Beratungsangebote der Pflegeversicherung nicht aus. Die Gesetzesänderung soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser dabei unterstützen, die ihnen zustehenden Leistungen besser zu nutzen. Die Pflegeberatung wird dabei helfen, aus der Vielzahl von Angeboten die richtigen Leistungen auszuwählen, die dem Bedarf und den Wünschen des Pflegebedürftigen entsprechen.
Bereit für PSG III:
Auch bei PSG III sehen wir viele Ansätze, die Chancen für alle Beteiligten in der ambulanten Pflege bieten. Durch die Änderungen von PSG I und II können Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen aus SGB XI wesentlich besser auf ihre jeweilige Situation zuschneiden. Damit die benötigte Unterstützung schnell beim Pflegebedürftigen und den Angehörigen ankommt und die richtige Versorgungsform gewählt wird, stärkt das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) die Pflegeberatung in den Kommunen. Pflegebedürftige und ihre Familien erhalten dadurch eine Beratung aus einer Hand. Zudem werden die Kontrollen verschärft, um Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen.